Erziehung und Bildung ohne Grenzen Ruhr EBG e.V.

– SATZUNG -Stand 01.03.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Erziehung und Bildung ohne Grenzen EBG“ und trägt mit seiner Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

Sitz des Vereins ist Essen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das (europäische) Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel und Zweck des Vereins ist es, die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender

Stütz- und Aufbaukurse und anderer Lernangebote voranzutreiben, den internationalen Austausch und multikulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten verschiedener Nationen zu fördern und in Koordination mit entsprechenden in Deutschland und im Ausland tätigen Organisationen abzuwickeln, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte zu wecken, bestehende Vorurteile abzubauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten. Ferner ist es unser Ziel, Kinder in der Entwicklung Ihrer Persönlichkeit zu fördern und die Eltern mit Information und Beratung besonders in Fragen der Bildung und Erziehung der Kinder zu begleiten.

Zu Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

a) Die Gestellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen durch den Kauf oder die Anmietung geeigneter Immobilien.

b) Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz- und Aufbaukursen für Schüler und Studenten, sowie die Einrichtung von Sprachkursen und einer Bibliothek.

c) Organisationen von Sportereignissen und Ausflügen sowie Abwicklungen von Eltern- und Kulturabenden, Erziehungsberatung, Seminaren, Vorträgen und Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus Deutschland und anderen Ländern zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.

d) Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen und sowie Studienreisen.

e) Vergabe von Stipendien an förderwürdige Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die in Deutschland oder auch im Ausland ihre schulische und/oder akademische Ausbildung beginnen oder fortsetzen wollen.

f) Unterbringungen der im Verein anvertrauten Schüler und Studenten. g) Gründung/Eröffnung und Führung von anderen gemeinnützigen Einrichtungen wie z.B. Kindertagesstätte, Kindergarten oder Schulen beschließen

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§ 3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden. d) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schüler und Studenten.

§ 4 Politische Neutralität

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.

§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 4. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Der Ausschuss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.

6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weiter organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres, vom Vorstand einberufen.

3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet und vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vom Kassierer geleitet.

6. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Kassierer zu unterschreiben.

8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) Festsetzung des Jahresbeitrages

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

d) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.

e) Entlastung des Vorstandes

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer/-rin sowie weitere bis zu 4 Vorstandsmitgliedern.

2. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Oder 2. Vorsitzenden, je einzeln vertreten.

4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen und ein Büro einrichten.

§ 9 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse. Er kann unter anderen durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfe, Kurse, Lehrgänge und durch sein Vereinslokal Einnahmen erzielen.

2. Für die Gelder des Vereins ist ein Konto einzurichten, über das der 1. Vorsitzender, der Kassierer je einzeln verfügen. 3. Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit dem Kassierer/-rin eine zusätzliche Kraft zur Führung der Vereinskasse beauftragen.

4. Der Verein kann

5. Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetzlich zulässiger Höhe erstattet werden.

6. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages werden vom Vorstand festgelegt.

§ 11 Zusammenarbeit

Der Verein kann mit anderen gemeinnützigen Vereinen Kontakt aufnehmen und miteinander kooperieren.

§ 12 Niederlassungen des Vereins

Der Vorstand kann die Eröffnung von weiteren Niederlassungen des Vereins bzw. die Gründung/Eröffnung und Führung von anderen gemeinnützigen Einrichtungen wie z.B. Kindertagesstätten, Kindergarten oder Schulen beschließen.

§ 13 Auflösung

Der Beschluss der Auflösung des Vereins erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der zu der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

§ 14 Rechtliche Beschlüsse

1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte gelten die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland.

2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.